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   BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21   

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BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21 (https://dejure.org/2021,52016)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2021 - 2 StR 288/21 (https://dejure.org/2021,52016)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2021 - 2 StR 288/21 (https://dejure.org/2021,52016)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 1 WaffG: § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG; § 39 BtMG; § 33 BtMG
    Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe; Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen: Tatmehrheit, keine Verklammerung durch ein Waffendelikt, Handlungseinheit zwischen der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG, § 33 BtMG
    Strafsache: Konkurrenzverhältnis zwischen dem gleichzeitigen Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an den Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.2012 - 4 StR 302/12

    Unerlaubter Besitz von Schusswaffen; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    Eine zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln kann die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus ein - hier gerade nicht festgestellter - funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 78/99, NStZ 2000, 85; Beschluss vom 22. November 2012 - 4 StR 302/12, NStZ-RR 2013, 82).
  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 266/14

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    So verwirklicht zwar die gleichzeitige Aufbewahrung zweier Betäubungsmittelmengen nur einmal den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dieser tritt aber hinter täterschaftlichem Handeltreiben in nicht geringer Menge zurück und kann anders in dem Fall, in dem hinsichtlich nur einer Besitzmenge täterschaftliches Handeltreiben in nicht geringer Menge vorliegt, im Übrigen lediglich Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge gegeben ist, zwei Fälle des täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge nicht verklammern (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344).
  • BGH, 21.10.1999 - 4 StR 78/99

    Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO; Strafverfolgungsverjährung;

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    Eine zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln kann die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen, wenn darüber hinaus ein - hier gerade nicht festgestellter - funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 StR 78/99, NStZ 2000, 85; Beschluss vom 22. November 2012 - 4 StR 302/12, NStZ-RR 2013, 82).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10

    Strafzumessung (Generalprävention); Einziehung (genaue Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln muss sich daher Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 05.12.1991 - 1 StR 719/91

    Anforderungen an die Anordnung einer Einziehung von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln muss sich daher Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 StR 418/14

    Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände i.R.d. Ausspruchs über die Anordnung

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 2 StR 288/21
    Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln muss sich daher Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts aus dem Urteilstenor ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
  • BGH, 13.02.2024 - 2 StR 485/23

    Schuldspruch wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    (b) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht, dass die zeitgleiche Aufbewahrung von Waffen und Betäubungsmitteln die Annahme einer Handlungseinheit regelmäßig nur dann rechtfertigen kann, wenn jenseits der Gleichzeitigkeit ein - hier gerade nicht festgestellter - funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Besitzlagen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 288/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 28.06.2022 - 2 StR 47/22

    Einziehung (Betäubungsmitteldelikte: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung;

    Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 288/21 mwN).
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